Kindergarten Havighorst

Im Portrait: Kindergarten Havighorst

Leiterin: Meike Ohlsen

Sprechstunde: Jeden zweiten und letzten Dienstag von 12:00 – 14:00 Uhr oder nach Vereinbarung.

Im Wandel der Zeit!

Wir möchten Ihnen unseren Kindergarten vorstellen:

Am 24.08.1970 wurde der 1. Kindergarten auf dem heutigen Gebiet der Kommunalgemeinde Oststeinbek, in dem ehemaligen Schulgebäude in der Trägerschaft der Kirchengemeinde Kirche in Steinbek, eröffnet. Aus zwei Klassenzimmern wurden zwei Gruppenräume geschaffen. Mit dabei waren Frau Hansen als Leitung und zwei pädagogische Fachkräfte.

Da die Anforderungen an die räumlichen Bedingungen des Kindergartens sich im Laufe der Zeit änderten, begann im Jahr 1995 ein großer Umbau des Gebäudes. Der Kindergarten musste aus seinen Räumen ausziehen und sich in der Kinder- und Jugendetage des Gemeindehauses in Oststeinbek niederlassen. Es entstanden neue Gruppenräume und Sanitäranlagen. Außerdem wurde eine große Mehrzweckhalle angebaut, die auch für andere Gruppen des Ortes zur Verfügung steht. Mit einem großen Fest wurden die Räume eingeweiht.

Im Kindergarten können 40 Kinder ab 3 Jahren bis zur Schulpflicht betreut werden. Es gibt zwei Gruppen, die Meerschweinchengruppe wird in der Zeit von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr von Frau Mohr und Frau Ohlsen betreut. In der Eichhörnchengruppe werden die Kinder in der Zeit von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr durch Frau Rieken und Frau Völter betreut. Frau Dollhardt ist in beiden Gruppen vertreten. Die Kinder bekommen ein Mittagessen gereicht in beiden Gruppen.
Frau Macholl steht uns für Vertretungen zur Verfügung.

Es besteht auch die Möglichkeit sein Kind von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr ohne Mittagessen betreuen zu lassen. Mit Erzählen und Gestalten biblischer Geschichten, Beten und Feiern christlicher Feste nehmen wir unsere religiöse Erziehung war. Der Kindergarten steht aber auch Kindern anderer Religionszugehörigkeiten und Nationalitäten offen.

Die Elternarbeit ist ein wichtiger Teil unserer Arbeit. Die familienergänzende Aufgabe des Kindergartens kann nur partnerschaftlich mit den Eltern erfolgen.

Die Arbeit im Kindergarten orientiert sich an der Lebenssituation der Kinder. Ihre Erfahrungen werden von den Erzieherinnen aufgenommen und im Gespräch, beim Malen, Singen und Spielen verarbeitet.

Wir freuen uns auf eine schöne und ereignisreiche Zeit mit den uns anvertrauten Kindern.

Satzung

Satzung für den ev. Kindergarten in Havighorst der Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirche in Steinbek, Bezirk Oststeinbek

Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe l) der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Bezirksausschuss Oststeinbek des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirche in Steinbek in der Sitzung am 7.10.2010 die nachstehende Kindergartensatzung beschlossen.

Präambel
Der ev. Kindergarten in Havighorst ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbständig wahrgenommen wird.Die Kindergartenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien.Zur Erfüllung des Familien unterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Eltern erforderlich. Die Eltern wirken bei wichtigen Entscheidungen des Kindergartens mit. (Eltern im Sinne dieser Satzung sind auch allein erziehende Elternteile, sowie alle Sorgeberechtigten, z.B. Pflegeeltern oder Verwandte, in deren Haushalt das Kind lebt. Im Folgenden wird der Begriff Erziehungsberechtigte angewandt.)

Inhaltsübersicht
§ 1: Geltungsbereich und Rechtsform
§ 2: Anzuwendende Vorschriften
§ 3: Angebot des Kindergartens
§ 4: Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
§ 5: Aufnahme
§ 6: Änderung des Betreuungsangebotes
§ 7: Abmeldung und Kündigung
§ 8: Regelung für den Besuch der Einrichtung
§ 9: Gesundheitsvorsorge
§ 10: Versicherungen
§ 11: Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
§ 12. Gebühren
§ 13: Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich und Rechtsform
(1) Diese Kindergartensatzung gilt für den Kindergarten der Ev.-Luth. Kirche in Steinbek in Oststeinbek-Havighorst, Schulstraße 27.

(2) Der Kindergarten ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 2 Anzuwendende Vorschriften
Die Arbeit des Kindergartens geschieht nach Maßgabe dieser Kindergartensatzung auf der Grundlage der nachstehenden RechtsvorschriftenGesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII; KJHG) vom 26.6.1990 (BGBl. S. 1163, neugefasst durch Bek.vom 14.12.2006 BGBL S 3134;zuletzt geändert durch Art. 12G v. 6.7.2009 I 1696)Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG; GVOBl. Schl.-H. vom 19.12.1991, S. 651) zuletzt geändert am 22.06.2010 (GVOBL. S.497)Mindestvoraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen (Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen - KiTaVO) vom 19.11.1992 (GVOBl. Schl-H. S. 517) zuletzt geändert am 19.6.2007die für die Kindertagesstättenarbeit in der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche maßgebenden Vorschriften (Verfassung der NEK, Kirchengesetze, Tarifverträge etc.) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Angebot des Kindergartens
Der Kindergarten nimmt Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtung aufim Krippenbereich in der Regel Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahresim Elementarbereich in der Regel Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,in der Integrationsgruppe Kinder mit oder ohne Behinderungen vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 5.

§ 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
(1) Der Kindergarten ist in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet.Die einzelnen Gruppen haben verschiedene Öffnungszeiten; zur Zeit: 8°° - 12°°Uhr, 7.30 - 14°° Uhr und 7.30 - 15°° Uhr

(2) Bei Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten kann ein Sonderdienst (Früh- und/oder Spätdienst) eingerichtet werden. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist von den Erziehungsberechtigten bei der Leitung der Einrichtung schriftlich zu beantragen.
(3) Während der Sommerferien für die allgemein bildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt der Kindergarten drei Wochen geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr sowie am Freitag nach Himmelfahrt und zum jährlichen Betriebsausflug. Die Schließungszeiten für das kommende Kindergartenjahr werden unverzüglich nach den Sommerferien durch Aushang bekannt gegeben.
(4) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.

§ 5 Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Für den Elementarbereich ist die Vollendung des dritten Lebensjahres Voraussetzung. Mit der Aufnahme wird ein Betreuungsvertrag bis zum Ende des laufenden Betreuungsjahres/ Kindergartenjahres abgeschlossen. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Über die Vergabe entscheidet der Träger der Einrichtung nach vorheriger Beratung im Träger übergreifenden Aufnahmeausschuss der Kindergärten auf dem Gebiet der Gemeinde Oststeinbek.Bei der Festlegung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirkt der Beirat mit.
(3) Für jedes Kind muss vor Aufnahme in den Kindergarten eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegen stehen. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme sollen voraus gegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen, schriftlich festgehalten werden.

§ 6 Änderung des zeitlichen Angebotes
Eine Änderung des zeitlichen Angebotes (Teilzeitbetreuung, Halbtagsbetreuung) kann in der Regel nur zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten in der Regel drei Monate vor Ende des Betreuungsjahres an die Leitung der Einrichtung schriftlich zu stellen. Der Träger entscheidet nach Anhörung der Kindergartenleitung.

§ 7 Abmeldung und Kündigung
(1) Aus pädagogischen Gründen sollen die Kinder den Kindergarten bis zum Ende des Betreuungsjahres am 31. Juli besuchen. Mit der Anmeldung in den Kindergarten wird daher ein Betreuungsvertrag bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres am 31.7. geschlossen. Wird er nicht bis zum 30.06. des laufenden Kindergartenjahres gekündigt, so verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Einer vorzeitigen Kündigung (z.B. zum 31. Mai oder zum 30 Juni) kann aus betriebswirtschaftlichen und pädagogischen Gründen nicht entsprochen werden.
(2) In besonderen Fällen (z.B. Umzug) können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Nennung des Grundes und der Schriftform.
(3) Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgte, ist der Träger berechtigt, den Kindergartenplatz zu kündigen.
(4) Der Träger ist ebenfalls berechtigt, einen Kindergartenplatz zu kündigen, wenn der Erziehungsauftrag für dieses Kind in der Einrichtung nicht mehr erfüllt werden kann und durch den Verbleib des Kindes in der Gruppe die pädagogische Gruppenarbeit so beeinträchtigt wird, dass damit der Erziehungsauftrag auch an den anderen Kindern nicht mehr erfüllt werden kann. Bei außerordentlicher Kündigung durch den Träger (§ 7 Abs. 3 + 4 sowie § 8 Abs. 5) gilt eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
(5) Der Träger kann den Kindergartenplatz fristlos kündigen, wenn die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht gezahlt worden sind.

§ 8 Regeln für den Besuch der Einrichtung
(1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten die Leitung oder die Gruppenleitung umgehend zu benachrichtigen.
(2) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuches der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.
(4) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten im Kindergarten hinterlegt wurde.
(5) Hat das Kindergartenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die außerordentliche Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger des Kindergartens erfolgen.
(6) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitperson ausgeschlossen sind.
(7) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 9 Gesundheitsvorsorge
(1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen.
(2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen.
(3) Wenn Mitarbeiterinnen der Einrichtung dem Kind Medikamente verabreichen sollen, so muss vorab bei der Leitung eine schriftliche Medikamentenerklärung hinterlegt werden. Ein Vordruck ist in der Einrichtung erhältlich.

§ 10 Versicherungen
(1) Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht sind durch die gesetzliche Unfallversicherung gemäß SGB VII unfallversichertauf dem direkten Weg zum Kindergarten sowie auf dem direkten Nachhausewegwährend des Aufenthaltes im Kindergarten innerhalb der Öffnungszeitbei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch des Kindergartens ergeben im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb des Kindergartens, z. B. bei externen Unternehmungen.
(2) Kinder unter 3 Jahren und schulpflichtige Kinder sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unfallversichert.
(3) Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung des Kindergartens teil nehmen, sind ebenfalls über den Sammelunfallversicherungsvertrag mit der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unfallversichert.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zum Kindergarten oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung des Kindergartens unverzüglich zu melden, damit der Kindergarten seiner Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
(5) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.

§ 11 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß §§ 17 und 18 KiTaG durch die Elternvertretung des Kindergartens und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Eirichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat des Kindergartens.

§ 12 Gebühren
(1) Für die Nutzung des Kindergartens werden von den Erziehungsberechtigten Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung ist Bestandteil des Betreuungsvertrages. Die Gebührensatzung wird vom Kirchenvorstand erlassen.
(2) Die monatliche Gebühr ist bis zum 5. eines jeden Monats durchgehend, d. h. auch in den Ferienmonaten, bei vorübergehender Schließung und bei längerem Fehlen des Kindes bis zum Ende des Betreuungsverhältnisses zu entrichten. Die Gebühr wir in der Regel durch das Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1.2.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindergartensatzung vom 1.9.2000 außer Kraft.

Der Kirchenvorstand

Anhang zur Gebührensatzung (Gebühren ab 2012)

Anhang zur Kindergarten-Gebührensatzung gemäß § 2 (2)

Kindergartengebühren
für die ev. Kindergärten Stormarnstraße 3, 22113 Oststeinbek und Schulstraße 27, 22113 Oststeinbek


Für die Betreuung im Kindergarten wird von den Eltern ab 01.01.2012 eine jährliche Gebühr von

Betreuungszeit Jährliche Gebühr

8.00 - 12.00 Uhr - 1.368,00 €
8.00 - 13.00 Uhr - 1.608,00 €
8.00 - 14.00 Uhr - 1.848,00 €
7.30 - 14.00 Uhr - 1.968,00 €
7.00 - 14.00 Uhr - 2.088,00 €
7.30 - 15.00 Uhr - 2.220,00 €
7.00 - 17.00 Uhr - 2.820,00 €

Krippe:
7.00 - 14.00 Uhr - 3.540,00 €

erhoben.

Die restlichen Kosten werden durch die Kirchengemeinde Kirche in Steinbek, die Kommunalgemeinde Oststeinbek, den Kreis Stormarn und das Land Schleswig-Holstein getragen.

Die Jahresgebühr ist in 12 monatlichen Teilbeiträgen von

(Betreuungszeit - monatlicher Teilbeitrag in €)
8.00 - 12.00 Uhr - 114,00 €
8.00 - 13.00 Uhr - 134,00 €
8.00 - 14.00 Uhr - 154,00 € zuzüglich Mittagessen 34,50 €
7.30 - 14.00 Uhr - 164,00 € zuzüglich Mittagessen 34,50 €
7.00 - 14.00 Uhr - 174,00 € zuzüglich Mittagessen 34,50 €
7.30 - 15.00 Uhr - 185,00 € zuzüglich Mittagessen 34,50 €
7.00 - 17.00 Uhr - 235,00 € zuzüglich Mittagessen 34,50 €

Krippe:
7.00 - 14.00 Uhr - 295,00 € zuzüglich Mittagessen 34,50 €

zu entrichten
Oststeinbek 015.12.2011.

Gebührensatzung

Gebührensatzung
für den ev. Kindergarten Stormarnstraße 3, 22113 Oststeinbek der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirche in Steinbek Bezirk Oststeinbek – Havighorst

Nach Artikel 2 Abs. 2 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 23.04.1957 in Verbindung mit § 66 Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12.06.1976 in der Fassung vom 01.02.1986), Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, § 25 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG vom 12.12.1991), § 90 Abs. 1 Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG vom 26.07.1990) und § 12 der Kindertagesstättensatzung vom 01.09.2000, wird durch Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand der Kirche in Steinbek folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der Ev. Kindergärten werden nach § 25 Abs. 1 und Abs. 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Betriebskosten Benutzungsgebühren erhoben.Der Träger des Kindergartens, die Geschäftsstelle Kirche in Steinbek und die Kirchliche Verwaltung Hamburg oder deren Beauftragte dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes entsteht die Gebührenpflicht.

§ 2 Höhe der Gebühren
Für die Betreuung im Kindergarten wird von den Eltern ab 1.8.2010 eine jährliche Gebühr von

Betreuungszeit - Jährliche Gebühr in €

8.00 - 12.00 Uhr - € 1.236,00
8.00 - 13.00 Uhr - € 1.440,00
8.00 - 14.00 Uhr - € 1.644,00
7.30 - 14.00 Uhr - € 1.740,00
7.00 - 14.00 Uhr - € 1.848,00
7.30 - 15.00 Uhr - € 1.980,00
7.00 - 17.00 Uhr - € 2.448,00

Krippe:
7.00 - 14.00 Uhr - € 2.940,00 (Kinder unter 3 J.)

erhoben. Die restlichen Kosten werden durch die Kirchengemeinde Kirche in Steinbek, die Kommunalgemeinde Oststeinbek, den Kreis Stormarn und das Land Schleswig-Holstein getragen.

Die Jahresgebühr ist in 12 monatlichen Teilbeiträgen von

Betreuungszeit monatlicher Teilbeitrag

8.00 – 12.00 Uhr - € 103,00
8.00 – 13.00 Uhr - € 120,00
8.00 – 14.00 Uhr - € 137,00 + € 34,50 Mittagessen = € 171,50
7.30 – 14.00 Uhr - € 145,00 + € 34,50 Mittagessen = € 179,50
7.00 – 14.00 Uhr - € 154,00 + € 34,50 Mittagessen = € 188,50
7.30 – 15.00 Uhr - € 165,00 + € 34,50 Mittagessen = € 199,50
7.00 – 17.00 Uhr - € 204,00 + € 34,50 Mittagessen = € 238,50

Krippe:
7.00 - 14.00 Uhr - € 245,00 + € 34,50 Mittagessen = € 279,50

Frühdienst:
7.00 – 8.00 Uhr - € 17,00

Die Höhe der Gebühren in den Folgejahren werden einvernehmlich mit der Kommunalgemeinde nach Beratung im Kindergartenbeirat vom Kirchenvorstand im Rahmen der Haushaltsberatung beschlossen. Die Festlegung der Gebühren hat sich nach der Kostenentwicklung und den Vorgaben des Kreises Stormarn sowie den gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung einer Mindestgebühr zu richten.

§ 3 Soziale Staffelung
Ist die Belastung der Gebühr den Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten, können sie gem. § 90 Abs. 3 KJHG und § 25 Abs. 3 Satz 2 KiTaG einen Antrag auf Ermäßigung der Gebühr stellen.
Abhängig vom Einkommen verringert sich die Gebühr schrittweise um je 5 % bis auf 0 % des Regelbeitrages. Ein Antrag auf Ermäßigung dieser Gebühr ist bei der Kommunalgemeinde Oststeinbek zu stellen, der diese Verwaltungsarbeit vom Trägerübertragen worden ist.
Die zu zahlende Gebühr ermäßigt sich für das zweite gebührenpflichtige Kind auf 30 % des Regelbeitrages, ggf. abzüglich der Sozialstaffelermäßigung. Ab dem dritten gebührenpflichtigen Kind wird keine Gebühr erhoben. Eine über den § 25 Abs. 3 KiTaG hinaus gehende Gebührenermäßigung, ggf. ein Gebührenerlass ist auf begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten an den Träger des Kindergartens unter Angabe von Gründen möglich.
Die prozentuale Ermäßigung bezieht sich in allen Gruppen nicht auf die Kosten für das Mittagessen, die zu 100 % von den Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2010. in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1.9.2000 außer Kraft

Oststeinbek, den 01.07.2010

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+) Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirche in Steinbek
Kirchsteinbek - Mümmelmannsberg - Oststeinbek
pastor.ostendorf@kirche-in-steinbek.de
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