Patientenverfügung
auch Patiententestament
Patientenverfügung, auch Patiententestament, schriftliche Niederlegung des Wunsches eines Patienten, auf welchen Umfang die ihm zugeführte medizinische Behandlung begrenzt werden soll.
Der Wunsch nach würdevollem Sterben steht oft im Gegensatz zur Pflicht des Arztes, selbst in ausweglosen Lagen Leben zu erhalten und zu verlängern. Personen jeden Alters können durch Unfall oder Krankheit in Situationen geraten, in denen ein unumkehrbarer Verlust körperlicher oder geistiger Funktionen (Koma, Gehirntod) eintritt. In solchen Situationen ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Körper des Patienten, etwa durch Beatmung oder künstliche Ernährung, am Leben zu erhalten, auch wenn keine Aussicht besteht, dass der Patient jemals wieder das Bewusstsein erlangt.
Der Wunsch eines Patienten, nicht künstlich am Leben gehalten zu werden, kann durch eine Patientenverfügung erfüllt werden. Gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten darf ein Arzt keine weiteren medizinischen Maßnahmen einleiten. Dies ermöglicht es dem Arzt, eine offensichtlich sinnlose Behandlung abzubrechen. Eine Patientenverfügung sollte schriftlich angefertigt werden und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein. Sie muss nicht notariell beglaubigt sein, aber man sollte sich vor dem Verfassen ausführlich beraten lassen, z. B. von einem darin erfahrenen Rechtsanwalt. Es gibt eine Vielzahl von Musterformularen und Vordrucken, von denen manche mit Mängeln behaftet sind. Die Patientenverfügung sollte die allgemeine Einstellung des Betreffenden zum Thema würdiges Sterben sowie die speziellen Behandlungswünsche für todesnahe Situationen enthalten. Wichtig ist, dass sowohl der Sterbeprozess als auch eine eventuelle Pflegebedürftigkeit erörtert werden. Es ist ratsam, die Verfügung alle zwei Jahre zu aktualisieren und sich den Angehörigen sowie dem Hausarzt mitzuteilen und dies auch in der Verfügung zu dokumentieren, so dass diese im Zweifelsfalle hinzugezogen werden können. Des Weiteren kann in der Patientenverfügung auch die Einstellung zu Fragen der Organspende oder der Obduktion zum Ausdruck gebracht werden.
Michael Thalhammer; Microsoft ® Encarta ® 2006. © 1993-2005 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
Das Lebensende selbst bestimmen
Patientenverfügung: Justizministerin will, daß Menschen einfacher festlegen können, was Ärzte tun und was sie unterlassen sollen
Berlin - Patientenverfügungen sollen nach den Plänen des Bundesjustizministeriums ab Januar 2006 gesetzlich besser abgesichert werden. Ministerin Brigitte Zypries (SPD) stellte jetzt einen Gesetzentwurf vor, mit dem die Rechte von Patienten gestärkt werden sollen. Schätzungsweise sieben Millionen Deutsche hätten bereits verfügt, was sie am Lebensende an medizinischer Behandlung wollen oder nicht wollen. Es bestehe aber eine "gewisse Rechtsunsicherheit", sagte Zypries. Dem Entwurf zufolge sollen Willenserklärungen für das Lebensende auch mündlich möglich sein.
"Eine aktive Sterbehilfe wird es nicht geben", betonte die Ministerin. Dies sei nach geltendem Recht verboten "und wird es auch bleiben". Bei der Patientenverfügung handelt es sich um den schriftlich oder mündlich geäußerten Willen eines Menschen, was medizinisch unternommen werden soll, wenn er sich nicht mehr äußern kann. Vorgaben für die Form von Patientenverfügungen gebe es nicht, sagte Zypries.
Eine Reform sei notwendig, da durch den medizinischen Fortschritt die Möglichkeiten zur Lebensverlängerung auch bei schwersten Krankheiten zugenommen hätten, so Zypries weiter. In ihrem Ministerium gingen "etliche hundert" Anfragen ein von Menschen, die Angst hätten, daß sie an Geräte zur künstlichen Lebensverlängerung angeschlossen würden. Dem Entwurf zufolge müssen Patientenverfügungen auch dann möglich sein, wenn eine Erkrankung noch keinen unumkehrbar tödlichen Verlauf genommen hat.
Der Gesetzentwurf soll Mitte März 2005 im Kabinett verhandelt und im Juni erstmals im Bundestag beraten werden. Die Enquete-Kommission des Bundestages will Patientenverfügungen über einen Behandlungsabbruch nur bei einem unumkehrbar tödlichen Krankheitsverlauf anerkennen. Zypries zeigte sich zuversichtlich, daß es im Bundestag eine Mehrheit geben werde.
CDU/CSU sowie auch SPD-Abgeordnete kritisierten den Entwurf scharf. Der Bioethik-Experte der SPD-Fraktion, Wolfgang Wodarg, nannte den Gesetzentwurf in der "Berliner Zeitung" eine "Katastrophe". Kritik gab es an dem Plan, auch mündliche Verfügungen als bindend anzuerkennen. Der CDU/CSU-Sprecher in der Enquete-Kommission, Thomas Rachel, sagte, im Bürgerlichen Gesetzbuch gebe es selbst für Grundstückskäufe strengere formelle Regeln. Zypries erwiderte, sie wolle einem Schwerkranken ersparen, daß er bei Änderung seiner Meinung eine schriftliche Erklärung schriftlich widerrufen muß.
Der Vorsitzende des Klinikärzteverbandes Marburger Bund (MB), Frank Ulrich Montgomery, plädierte dafür, dem Wunsch nach Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen (passive Sterbehilfe) dürfe nur dann entsprochen werden, wenn eine Patientenverfügung "aktuell ist und sich eindeutig auf die momentane Behandlungssituation bezieht". Andernfalls müsse der Arzt die "Entscheidungshoheit" über den Behandlungsverlauf behalten, die Weiterbehandlung "Vorrang haben". Ein Gesetz zur aktiven Sterbehilfe lehnte er ab.
Die FDP will dagegen ebenso wie Zypries keine Beschränkung auf irreversibel zum Tod führende Krankheiten. Auch eine Zwangsberatung zur Gültigkeit von Patientenverfügungen werde abgelehnt, erklärte der FDP-Obmann in der Enquete-Kommission, Michael Kauch. Auch die Grünen halten die Entscheidung der Ministerin für richtig.
afp/HA
erschienen am 6. November 2004
EKD-Vertreter begrüßt Gesetzentwurf zu Patientenve
Berlin (epd). Der Vizepräsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hermann Barth, hat den Gesetzentwurf zu Patientenverfügungen als außerordentlich begrüßenswert bezeichnet. Allerdings müsse jetzt eine intensive gesellschaftliche Debatte geführt werden, sagte Barth, der auch dem Nationalen Ethikrat angehört, am Freitag in einem epd-Gespräch in Berlin. Er erwarte, dass aus beiden großen Kirchen sehr unterschiedliche Stimmen zu der Frage laut werden.
In der Diskussion müsse beachtet werden, dass eine Patientenverfügung «nicht einfach wie ein Aktenstück herausgeholt und umgesetzt werden kann», betonte der EKD-Vertreter. Es komme auch auf das Urteil des Arztes an. Schon die Erstellung einer Patientenverfügung erfordere eine gründliche medizinische Beratung. Wer seine Verfügung gut begründen wolle, müsse sich in ein intensives Gespräch mit seinem Hausarzt begeben.
Wichtig ist Barth zufolge, dass der Inhalt der Verfügung so präzise wie möglich ist. Allgemeine Aussagen seien nicht ohne weiteres anwendbar. Darauf habe die Bioethik-Enquetekommission des Bundestags hingewiesen.
Da die Patientenverfügungen ein sehr umstrittenes Feld seien, sei eine intensive Aussprache über das Thema notwendig, sagte Barth. Darüber dürfe nicht «Ruckzuck» entschieden werden. Auch innerhalb der evangelischen Kirche gebe es dazu unterschiedliche Stimmen.
05. November 2004, (epd)