Infoveranstaltung zur Synodenwahl 2009
Weblinks
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- Synodenwahlinformationen als PDF [209 KB]
- Bezirkskonferenz (mögliche Ordnung) PDF [180 KB]
Zusammenfassung
Am 25.9.2008 fand von 17-20 Uhr eine Informationsveranstaltung zur Synodenwahl 2009 im neuen Kirchenkreis Hamburg-Ost in der Wichernschule statt.
Hier sind von Michael Ostendorf in aller Kürze die wichtigsten Fakten aufgelistet, ohne eine Bewertung vorzunehmen. Diese Fakten sind die Folge aus der Größe des zukünftigen Kirchenkreises, dem neuen Synodenwahlgesetz (SynWG wird im November veröffentlicht) und den daraus folgenden pragmatischen Entscheidungen.
Wahlbeauftragter
Michael Köhn
Danziger Straße 15-17
20099 Hamburg
Tel.: 040/51 9000-229
Email: m.koehn @ kkstormarn.de
Voraussetzung
Nicht jede der 119 Gemeinden kann einen Vertreter in die Synoden entsenden!
Synodengröße
154 Synodale
Synodenzusammensetzung
Gemeindesynodale: 84
PastorInnen: 28
Mitarbeitende (MA): 14
Dienste und Werke (D+W): 14 (davon 4 Hauptamtliche HA und 10 Ehrenamtliche EA)
Berufene: 14
Wahlkörper
Neu: Nur die zukünftigen Kirchenvorstände wählen die Synodalen! Dabei werden die MA sowie die D+W auf Wahlbezirksebene und die Gemeindesynodalen sowie die PastorInnen auf Wahldistriksebene gewählt. Die Kirchenvorstände können je nach Gemeindegliederzahl eine gewisse Anzahl an Wahlpersonen bestimmen.
Wahlvorschläge: Termine
-> 28. Januar 2009:
Abgabeschluss für Wahlvorschläge aus dem Bereich der Mitarbeitenden und der Dienste und Werke.
-> 7. Februar 2009:
Abgabeschluss für Wahlvorschläge aus dem Kirchenvorstand für Gemeindesynodale bzw. PastorInnen.
Formulare
-> www.zudritt.de
Hier werden zukünftig Formulare und Materialien bereitgestellt.
Wahlbezirke
"Stormarn": 5 D+W; 5 MA
"Alt-Hamburg": 6 D+W; 6 MA
"Harburg": 3 D+W; 3 MA
Wahldistrikte
Zusätzlich wird es 21 Wahldistrikte geben. Hier werden die 84 Gemeindesyodalen sowie 28 Synodale aus der Pastorenschaft.
Beispiel: Wahldistrikt 20 - „Regionen Billstedt und Steinbek“
-> Gemeindeglieder: 22.547
-> Zu wählende Gemeindesynodale: 4
-> Gemeindeglieder je Mandat: 5.637
-> Zu wählende PastorInnen: 1
-> Zu wählende Mitarbeitende über den Wahlbezirk "Stormarn": 5
-> Zu wählende Synodale aus den Diensten und Werken über den Wahlbezirk "Stormarn": 5 (4 EA, 1 HA)
Gemeindesynodale
Gemeindesynodale sind Gemeindeglieder ohne Berufstätigkeit in der Kirche. Sie können durch Gemeindeglieder im Wahldistrikt vorgeschlagen werden, die auch bei der Kirchenwahl wahlberechtigt sind. Dabei ist jedes Gemeindeglied wählbar, das auch für die Kirchenwahl wählbar ist und nicht MitarbeiterIn ist.
PastorInnensynodale
PastorInnensynodale können durch kirchenwahlberechtigte Gemeindeglieder, Kirchenvorstände oder eines Konventes vorgeschlagen werden. Wählbar sind PastorInnen, die eine kirchengemeindliche Pfarrstelle bzw. eine Kirchenkreispfarrstelle im Wahldistrikt innehaben oder verwalten.
Mitarbeitersynodale
Nichtordinierte MitarbeiterInnen einer kirchlichen Körperschaft oder eines Dienstes und Werkes, die nicht geringfügig beschäftigt sind und aus dem Aufsichtsbereich des Kirchenkreises kommen, einem Kirchenkreisverband angehören oder aber MA der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche im Kirchenkreis der Kirchengemeinde, der sie angehören. Sie werden durch wählbare MitarbeiterInnen für einen von ihnen zu bestimmenden Wahlbezirk vorgeschlagen.
Werkesynodale
Werkesynodale sind für die Kirchenwahl wahlberechtigte FunktionsträgerInnen der Dienste und Werke. Sie können durch FunktionsträgerInnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für einen bestimmten Wahlbezirk vorgeschlagen werden.
Bezirkskonferenz
Um die Information und Kommunikation zu verbessern soll es Bezirkskonferenzen entstehen, damit auch die Gemeinden, die nicht in Synoden vertreten sind, Einfluss nehmen können. Über die Bezirkskonferenzen sollen auch Anträge an die Synode gestellt werden können.
Bezirkskonferenz
Entwurf einer „Bezirkskonferenz-Ordnung“ (Teil der Kirchenkreissatzung)
Vorbehaltlich der Abstimmung mit dem NKA könnte solch eine Ordnung wie folgt aussehen:
Die Bezirkskonferenz
(1) Die Bezirkskonferenz hat folgende Aufgaben:
a. Sie berät über die Angelegenheiten des Bezirks
b. Sie beteiligt sich an der Vor- und Nachbereitung der Kirchenkreissynode
c. Sie unterstützt die Kirchengemeinden/Regionen des Bezirks
d. Sie unterstützt den Propst/die Pröpstin bei der Wahrnehmung seiner /ihrer Aufgaben im Bezirk
(2) Die Bezirkskonferenz kann in Fragen des Bezirks und der Tagesordnungspunkt der Kirchenkreissynode Anträge an Kirchenkreisvorstand und Kirchenkreissynode richten
(3) Die Bezirkskonferenz besteht aus den Synodalen des Bezirks und ihren StellvertreterInnen, den Kirchenvorstandvorsitzenden und ihren StelvertreterInnen (alternativ: den Regionalvorständen), soweit sie nicht als Synodale Mitglieder sind, und dem Propst/ der Pröpstin des Bezirks
(4) Im Bezirk wohnende Mitglieder des Nordelbischen Synode, sofern sie nicht Mitglieder der Bezirkskonferenz sind, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil
(5) Die Vorsitzenden der Kirchenkreissynode können an den Sitzungen der Bezirkskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen
(6) Die Bezirkskonferenz überträgt durch Wahl einem ihrer Mitglieder den Vorsitz und einem weiteren Mitglied den stellvertretenden Vorsitz. Mindestens eine der beiden Personen soll nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen
(7) Die Bezirkskonferenz wird nach der Wahl der Kirchenkreissynode erstmals vom Propst/ der Pröpstin des Bezirks einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes der Bezirkskonferenz geleitet
(8) Die Bezirkskonferenz tritt regelmäßig im Zusammenhang mit den Tagungen der Kirchenkreissynode zusammen. Sie wird darüber hinaus vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden auf Antrag von wenigstens fünf Mitgliedern oder des Propstes/ der Pröpstin umgehend einberufen
(Abgetippt von Michael Ostendorf)
+) Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirche in Steinbek
Kirchsteinbek - Mümmelmannsberg - Oststeinbek
pastor.ostendorf@kirche-in-steinbek.de
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