Kirchenwahl 2008 Informationen
KV Wahl 2008
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...Corinna
Mehr Informationen zur Wahl 2008
Weblinks
Downloads
| Texte zur Kirchenwahl im PDF Format | |
| 1.) | Verfassung der Nordelbisch Evangelisch-Lutherischen Kirche (Artikel 16) [9 KB] |
| 2.) | Gesetzes- und Verordnungsblatt Dezember 2007 [253 KB] |
| 3.) | Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG). Vom 4. Dezember 2007 [57 KB] |
| 4.) | Fristenplan [82 KB] |
| 5.) | Wahlvorschlagsformular [235 KB] |
| 6.) | Flyer für Kandidatenwerbung [1.091 KB] |
KV Wahl 2008
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Matthias
Kandidatinnen und Kandidaten gesucht
Alle sechs Jahre werden in den Kirchengemeinden neue Kirchenvorstände gewählt. Nun ist es im Jahr 2008 am 1. Advent, den 30.11.2008, wieder soweit. Gemeindeglieder können kandidieren und sich durch die Gemeinde in den Kirchenvorstand wählen lassen.
Der Kirchenvorstand
Der Kirchenvorstand entscheidet über alle Belange des kirchengemeindlichen Lebens und ehrenamtliche Laien sind gefragt, sich an dieser Arbeit zu beteiligen. Vieles ist verwaltende Tätigkeit. Und das Leben in einer Kirchenegmeinde ist vielfältig und vieles will bedacht, entschieden und organisiert sein. Dazu bedarf es eines Leitungsgremiums, das Dinge auf den Weg bringt und umsetzt.
Für diese Aufgabe suchen wir Menschen, die ihr Engagement in so eine verantwortungsvolle Tätigkeit setzen wollen.
Sie...
Sie haben Ideen, wie Gottesdienste gestaltet werden sollten?
Sie können nüchtern kalkulieren?
Sie können gut mit Menschen umgehen?
Sie verstehen etwas von Gebäuden?
Ihnen liegt die Gestaltung des Friedhofs am Herzen?
Welche Interessen und Begabungen Sie auch immer in den Kirchenvorstand einbringen können: In der Regel sind Sie hochwillkommen. Sprechen Sie uns, die Pastorinnen und Pastoren der Kirche in Steinbek oder ein jetziges Kirchenvorstandmitglied gerne an.
Gelöbnis
Wer für das Amt der Kirchenvorsteherin oder des Kirchenvorstehers kandidiert, muss bereit sein, im Fall der Wahl das Gelöbnis abzulegen. Was von einem Mitglied des Kirchenvorstandes erwartet wird, steht im KV-Wahlgesetz § 9.: „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied des Kirchenvorstandes gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche.“
KV Wahl 2008
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...Antje
So kandidieren Sie
Wenn Sie kandidieren möchten, müssen Sie vorgeschlagen werden. Das können Sie auch selbst tun. Sie brauchen aber mindestens fünf weitere Wahlberechtigte, die Ihren Vorschlag unterstützen.
Formulare für den Vorschlag gibt es auch im Kirchenbüro Ihrer Gemeinde, bei Ihrer Pastorin oder Ihrem Pastor. Der Vorschlag muss spätestens am 5. Oktober 2008 beim Kirchenvorstand eingegangen sein.
Die genauen Regeln für einen Wahlvorschlag stehen im Wahlgesetz § 14.
KV Wahl 2008
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...Ralf
Verfassung der Nordelbischen Kirche
„Artikel 16
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den zu Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern gewählten oder berufenen Gemeindegliedern.
(2) Es werden mindestens sechs Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher durch die Gemeindeglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(3) Bis zu zwei weitere Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher können durch den noch im Amt befindlichenKirchenvorstand im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand berufen werden. Die Zahl der nichtgewählten Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchenvorstandes betragen.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde können nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden. Ihre Zahl darf zusammen mit den Pastorinnen und Pastoren nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchenvorstandes betragen.
(5) Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher wird vor jeder Wahl vom Kirchenvorstand mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes festgesetzt. Verändert sich die Zahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 während der Wahlperiode, so bleibt die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes im Übrigen bis zur nächsten Wahl unverändert.
(6) Der Kirchenvorstand wird erstmals von dem bisherigen vorsitzenden Mitglied einberufen. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kirchenvorstandes leitet sodann die Wahl für den Vorsitz.“
